Wurde unter dem Namen eines anderen bei eBay ein tatsächlich nicht zum Verkauf stehender Kaufgegenstand eingestellt, ein gefälschtes Wohnungsinserat bei eBay aufgegeben sowie CD-Rohlinge ohne Beauftragung bestellt, so erfüllt dies den Tatbestand der Verfälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB, wenn in allen diesen Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so gespeichert wurden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde.
Im Einzelnen:
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Euskirchen, 19.06.2006 - Az: 5 Ds 279/05
ECLI:DE:AGEU:2006:0619.5DS279.05.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


