Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.939 Anfragen

Wenn die Ware nicht dem Verkäufer der Online Auktion gehört ...

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Online-Auktionen erfreuen sich großer Beliebtheit, insbesondere auf Plattformen wie eBay. Millionen von Menschen nutzen diese Plattformen täglich, um Waren zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch birgt der Kauf von Waren auf Online-Auktionen auch rechtliche Risiken, insbesondere wenn der Verkäufer nicht der rechtmäßige Eigentümer der angebotenen Ware ist.

Es kommt häufiger vor, dass der Käufer einer Online-Auktion später feststellen muss, dass die gekaufte Ware dem Verkäufer gar nicht gehört hat. Doch was kann in einem solchen Fall getan werden?

Was gilt grundsätzlich?

Gemäß § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Ware zu verschaffen. Diese Verpflichtung setzt voraus, dass der Verkäufer entweder selbst Eigentümer der Ware ist oder zumindest die Befugnis besitzt, die Ware weiterzuveräußern.

Tritt jedoch der Fall ein, dass weder das eine noch das andere zutrifft, entstehen juristische Komplikationen, die sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Strafrechtliche Konsequenzen

In Fällen, in denen der Verkäufer eine ihm nicht gehörende Ware verkauft, können strafrechtliche Konsequenzen gemäß den §§ 246 und 242 des Strafgesetzbuches (StGB) relevant werden.

Darunter fallen insbesondere die Fälle, in denen der Verkäufer eine in seinem Besitz befindliche Sache durch die Weiterveräußerung unterschlägt (§ 246 StGB - Unterschlagung) oder eine fremde Sache entwendet und dann verkauft (§ 242 StGB - Diebstahl).

Gutgläubiger Erwerb

Bei der Unterschlagung kann der Käufer dennoch das Eigentum am Kaufgegenstand erlangen, wenn er im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig war (§ 935 BGB). Dazu ist erforderlich, dass ihm das fehlende Eigentum des Verkäufers weder positiv bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist.

Ein Verdachtsmoment kann aus einem niedrigen Start- und Endpreis nicht konstruiert werden. Gerade dies ist bei eBay-Auktionen üblich z.B. bei Auktionen mit einem Startpreis von einem Euro (vgl. LG Karlsruhe, 28.09.2007 - Az: 18 AK 136/07).

Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs liegt grobe Fahrlässigkeit regelmäßig dann vor, wenn sich der Käufer vom Verkäufer den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht aushändigen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Hierbei ist zu bemerken, dass eine professionelle Fälschung nicht erkannt werden muss (OLG Celle, 12.10.2022 - Az: 7 U 974/21).

Gutgläubiger Erwerb ist bei durch Diebstahl abhandengekommenen Sachen dagegen rechtlich nicht möglich.

Muss der Käufer nach den Umständen des Verkaufs davon ausgehen, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gestohlene Sache handelt, läuft er zudem Gefahr, selbst wegen Hehlerei (§ 259 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Stand: 02.11.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.939 Beratungsanfragen

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...

Verifizierter Mandant

Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...

Pabst,Elke, Pforzheim