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Erfordernis des Vollbeweises im Impfschadensrecht (hier: Covid-19-Impfung)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein.

Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einer Impfkomplikation bzw. einem Impfschaden ist ein Nachweis fehlender konkurrierender Ursachen nicht ausreichend.


LSG Bayern, 30.04.2024 - Az: L 15 VJ 2/23

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