Herstellung eines Corona-Impfstoffs mit Teilen des Spikeproteins des Virus SARS-CoV-2 untersagt
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Herstellung eines Impfstoffs bzw. eines „vorbeugenden Medikaments zur SARS-CoV-2-Prophylaxe“ nach dem sog. „Lübecker Verfahren“ durch einen Arzt entbindet nicht von der Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln.
Der Hersteller hat die Qualität, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird, die Unbedenklichkeit nach § 5 Abs. 2 AMG und die therapeutische Wirksamkeit - pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 b AMG) zu begründen. Er trägt insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast.
Ärztliches Erfahrungswissen muss nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitet sein. Die gefestigte Überzeugung des Arztes kompensiert das Fehlen belastbarer Fachlichkeit nicht.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln führt nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der ärztlichen Berufs- und Therapiefreiheit.
VG Karlsruhe, 26.09.2022 - Az: 1 K 3887/21
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0926.1K3887.21.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Stiftung Warentest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...