Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten die Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern, mit denen sie entgeltliche Verträge über eine „Mitgliedschaft“, die zur Nutzung der Fitnessstudios berechtigt, unterhalten hat, in den Zeiträumen, in denen diese aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen anlässlich der Covid19-Pandemie geschlossen waren, unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war und damit für die Dauer der Schließung die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB für den Wegfall der Gegenleistung erfüllt sind.
Es wird ferner festgestellt, dass die zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern geschlossenen Verträge über die Nutzung der Fitnessstudios der Musterbeklagten in Bezug auf die Vertragslaufzeit nicht gemäß § 313 BGB um Schließungszeiten aus Anlass der Covid19-Pandemie verlängert werden.