Kommt es zu einem Sturz einer zur Impfung anwesenden Person, weil ein Griffs an der Toilettentür abfällt, so kommt eine Haftung des Trägers des Impfzentrums (hier: der Landkreis) nicht in Betracht, sofern nicht angesichts der konkreten Situation die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung dargelegt und bewiesen ist.
LG Freiburg, 04.02.2022 - Az: 6 O 196/21
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