Die Entscheidung erfolgt durch das nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln. Die seitens der Antragsgegnerin begehrte Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin ist nicht angezeigt, da sich die Anträge ausdrücklich auf das Informationshandeln des Bundesministeriums für Gesundheit beziehen. Dieses hat seinen ersten Dienstsitz in Bonn und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts.
Die Anträge,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
1. im Internetauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit bezüglich der Darstellung der Gültigkeit von Genesenennachweisen nach dem IfSG i.V.m. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung klarzustellen, dass vor dem 15.01.2022 erteilte Genesenennachweise sechs Monate gültig sind,
2. künftig in ihrer Öffentlichkeitarbeit zu unterlassen darzustellen, die Gültigkeit von Genesenennachweisen nach dem IfSG i.V.m. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die vor dem 15.01.2022 erteilt wurden, betrage weniger als sechs Monate,
sind unzulässig.
Es fehlt an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wie das Klageverfahren dient auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Individualrechtsschutz. Bezugspunkt ist eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers, die es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor hoheitlichen Eingriffen zu schützen gilt. Die Antragsbefugnis ist nur gegeben, wenn eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Vorbringens im Eilverfahren zumindest möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht besteht, nicht dem Antragsteller zusteht oder in eine bestehende Rechtsposition durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt – hier die Allgemeinverfügung der Beklagten – gar nicht eingegriffen wird.
Die Anträge richten sich gegen bestimmte Verlautbarungen des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese tätigt das Ministerium im Rahmen des ihm obliegenden allgemeinen Auftrags zur Information der Öffentlichkeit, hier in Bezug auf eine bestimmte Regelung durch die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zum 15.01.2022. Zwar können sich öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- oder Richtigstellungsansprüche im Einzelfall auch gegen Äußerungen öffentlich-rechtlicher Rechtsträger und deren Behörden richten. Voraussetzung ist indes auch hier eine individuelle Betroffenheit gerade durch diese Äußerung.
Hieran fehlt es, wenn die Verlautbarung – wie vorliegend – lediglich die Darstellung einer vom Antragsteller bestrittenen Rechtslage zum Gegenstand hat, mithin eine abstrakt-generelle Regelung, der neben dem Antragsteller eine unbestimmte Vielzahl weiterer Normadressaten unterworfen ist. Die – mögliche – Rechtsbeeinträchtigung tritt hier nicht durch die Öffentlichkeitsinformation ein, sondern durch die Regelung selbst oder durch erforderliche Umsetzungsakte zuständiger örtlicher Behörden, die grundsätzlich Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung sein können. In diesem Sinne sind die Anträge jedoch nicht auslegungsfähig. Dem stehen die unzweideutige Formulierung der Anträge und die Wahl der Antragsgegnerin entgegen.