Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin - wie im Genesenennachweis der Antragsgegnerin vom 22. November 2021 bescheinigt - bis einschließlich 9. Mai 2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14. Januar 2022 verkürzt worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin hat mit ihren Anträgen,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der amtliche Genesenennachweis der Antragsgegnerin bis zum 9. Mai 2022 gültig ist,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin einen amtlichen Nachweis über den Genesenenstatus einer Covid- 9-Erkrankung bis zum 9. Mai 2022 auszustellen,
Erfolg. Bereits der Hauptantrag ist zulässig und begründet.
Das Gericht legt das Hauptbegehren der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO anhand des in der Antragsbegründung vom 11. Februar 2022 zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels dahingehend aus, dass diese die Gültigkeit des von der Antragsgegnerin am 22. November 2021 ausgestellten Genesenennachweises bis zum 9. Mai 2022 auch in Ansehung zwischenzeitlich anderslautender Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) festgestellt wissen möchte. Der Hauptantrag impliziert somit zugleich das negative Feststellungsbegehren, dass die der Antragstellerin bescheinigte Dauer ihres Genesenenstatus nicht durch die Regelungen der SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 (BAnzAT 14.01.2022V1), insbesondere nicht durch deren § 2 Nr. 5, verkürzt wird.
Der so verstandene, auf den Erlass einer Regelungsanordnung zielende Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO statthaft. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin ihr Begehren mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO verfolgen. Diese Klageart bietet unter anderem die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Normen dergestalt, dass ein Kläger das Fortbestehen des Rechts geltend machen kann, auf dessen Aufhebung oder Einschränkung die nach seiner Auffassung rechtswidrige Norm gerichtet ist. Eine solche Interessenlage ist hier gegeben. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO besteht im Fall der Antragstellerin der Sache nach in der Feststellung auf das Fortbestehen ihrer durch die Genesenenbescheinigung vom 22. November 2021 vermittelten und nunmehr durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV infrage gestellten begünstigenden Rechtsposition als genesene Person i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SARS-CoV-2-EindV). Hierfür ist die Stadt Halle richtige Antragsgegnerin, weil das streitige Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin als Normadressatin und der Stadt Halle als Normanwenderin besteht, die die SchAusnahmV in der geltenden Fassung gegenüber allen Einwohnern unbeschadet etwaiger vor dem 14. Januar 2021 ausgestellter, anderslautender Genesenennachweise vollzieht. Die Antragstellerin kann ihr Feststellungsbegehren nicht mittels einer gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage vorrangigen Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Denn die Antragstellerin ist bereits in Besitz eines Genesenennachweises, der über den 9. Februar 2022 hinaus Gültigkeit bis zum 9. Mai 2022 hat und von der Antragsgegnerin bisher auch nicht aufgehoben worden ist. Um einem auf eine inzidente Normenkontrolle gerichteten Feststellungsbegehren - wie hier - auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, kann das Gericht - entsprechend des ihm bei der Bestimmung des Inhalts einer einstweiligen Anordnung eröffneten freien Ermessens - zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch vorläufige Feststellungen treffen.
Die Antragstellerin hat zudem ein berechtigtes Interesse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) an der Feststellung, dass die sechsmonatige Geltungsdauer ihres Genesenennachweises vom 22. November 2021 nicht nach Maßgabe von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 verkürzt worden ist. Das berechtigte Interesse - als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die (vorläufige) gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Antragstellerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Das ist hier der Fall.
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