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NRW will Gerichtsentscheidung zu Coronahilfen nicht akzeptieren

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit einer Vielzahl von Anhörungsrügen und etlichen Befangenheitsanträgen überzogen, nachdem das Gericht in Corona-Soforthilfeverfahren eine Kostenentscheidung zu Lasten des Landes getroffen hatte. Diese sind mit Beschlüssen des Gerichts sämtlich zurückgewiesen worden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am Verwaltungsgericht Düsseldorf haben ca. 200 Kläger, die Corona-Soforthilfen aus einem Programm des Landes NRW erhalten hatten, um Rechtsschutz gegen das Land NRW nachgesucht. Die überwiegende Zahl dieser Klagen ist nach Auffassung der zuständigen 20. Kammer des Gerichts wegen Besonderheiten in den Fallkonstellationen unzulässig. Auf entsprechende gerichtliche Hinweise haben mehr als 100 Kläger ihre Klagen zurückgenommen.

Nach Erteilung der ersten Hinweise hat sich in diesen Verfahren eine Rechtsanwaltskanzlei aus Münster für das Land NRW bestellt.

Abweichend von der Regel, dass derjenige Beteiligte, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Verfahrenskosten zu tragen hat, hat das Gericht in allen Verfahren entschieden, dass das beklagte Land die Kosten der bestellten Prozessbevollmächtigten selbst zu tragen hat. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, es habe der Einschaltung von Rechtsanwälten zunächst nicht bedurft; das Land habe abwarten können, ob es in den unzulässigen Verfahren noch zu einer streitigen Auseinandersetzung komme. Kostenentscheidungen sind nach der Verwaltungsgerichtsordnung unanfechtbar.

Gleichwohl hat das Land, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, in sämtlichen Verfahren sog. Anhörungsrügen eingelegt. Mit solchen Anhörungsrügen kann geltend gemacht werden, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Nachdem sie mit diesen Rügen in einigen Verfahren erfolglos geblieben sind, haben die Rechtsanwälte die Berichterstatter der 20. Kammer als befangen abgelehnt. Nun sind diese Befangenheitsanträge durch die zuständigen Vertretungsrichter zurückgewiesen worden.

Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sei kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Es liege in der Natur der Sache, dass das Gericht mit einer Entscheidung nicht beiden Beteiligten Recht geben könne.

Nach Zurückweisung dieser Anträge sind auch die Anhörungsrügen in den übrigen Verfahren abgelehnt worden.

In der 20. Kammer warten etwa 150 Kläger darauf, dass ihre Klagen zu unterschiedlichen Arten von Coronahilfen in der Sache behandelt werden. Diesen Verfahren möchten die Richter sich nun widmen.


VG Düsseldorf, 13.12.2021 - Az: 20 K 4412/21 u.a.

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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