Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 3. InfSchMV sind Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 InfSchMV, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 3. InfSchMV gelten diese Pflichten entsprechend auch für enge Kontaktpersonen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person.
Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 5) wurde am Freitag, dem 10. September 2021, unstreitig mittels eines PoC-Antigen-Tests und einer PCR-Testung positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) getestet. Dass es sich bei dem Ehemann und Vater um einen „Genesenen“ handeln könnte, ist ohne näheren Vortrag nicht nachvollziehbar. Damit ist er bis einschließlich Freitag, dem 24. September 2021, 24:00 Uhr (vgl. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), absonderungspflichtig. Dieselbe Pflicht trifft die Antragsteller als enge Kontaktpersonen des Ehemannes und Vaters. Der unbestimmte Rechtsbegriff „enge Kontaktpersonen“ erweist sich als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmbar. Insbesondere lässt er sich – wie die Antragsteller selbst aufzeigen – unter Rückgriff auf die Definitionen des Robert Koch-Instituts näher konkretisieren, an dessen Veröffentlichungen der Verordnungsgeber sich bei der Schaffung der Absonderungspflicht orientiert hat (vgl. insbesondere den Verweis auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 3. InfSchMV). Danach werden Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert:
- Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske);
- Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret);
- Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.
Als beispielhafte Konstellation für enge Kontaktpersonen nennt das Robert Koch-Institut insbesondere Personen aus demselben Haushalt.
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