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Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV die Befugnis umfasst, „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen“, erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit Inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.
Der klare Normbefehl in § 16 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV regelt Veranstaltungen und Kulturbetrieb erkennbar abschließend und sieht nur nach den dortigen Maßgaben Abweichungen vor. Dieser klare Normbefehl kann nicht durch die pauschale, weitreichende und allgemeine Regelung in § 27 Abs. 2 CoSchuV mit der Verbindlicherklärung eines Präventions- und Eskalationskonzepts umgangen werden.
VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - Az: 5 L 2323/21
ECLI:DE:VGFFM:2021:0823.5L2323.21.F.00
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