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Maskenpflicht auf Wochenmärkten und Personenobergrenzen für private Veranstaltungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag, § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 6, Abs. 3 und 7, soweit danach private Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen untersagt sind, sowie § 9 Abs. 3, soweit danach private Feiern mit mehr als 100 Personen untersagt sind, der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 536), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig, wäre im Übrigen aber auch unbegründet.

Für die vom Antragsteller beanstandeten Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen auf 500 Personen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 7 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist bereits nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass und in welchen konkreten Fallgestaltungen diese den Antragsteller tatsächlich betreffen könnten. Unabhängig davon gelten diese Grenzen offensichtlich nicht strikt. Vielmehr kann nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 7 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Ausnahme zugelassen werden, ohne dass sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, dass er sich bisher um eine solche Ausnahme (erfolglos) bemüht hätte.

Auch für die vom Antragsteller beanstandete absolute Begrenzung der Teilnehmerzahl privater Feiern auf 100 Personen in § 9 Abs. 3 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass und in welcher konkreten Fallgestaltung diese ihn überhaupt tatsächlich betreffen könnte.

Im Übrigen wäre der Normenkontrolleilantrag auch unbegründet.

Die vom Antragsteller beanstandeten Verordnungsregelungen sind voraussichtlich rechtmäßig.

Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung finden ihrerseits in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage, sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die hier im Sinne einer wohlwollenden Auslegung des Antrags in den Blick zu nehmenden Regelungen zur Maskenpflicht auf Wochenmärkten in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von mehr als 10 in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. zum Entfall der Maskenpflicht in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10: § 1g der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Ihr liegt die nachvollziehbare Erwägung des Verordnungsgebers (vgl. Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.5.2021, Nds. GVBl. S. 328) zugrunde, dass bei dem Geschehen auf einem Markt aufgrund der zu erwartenden Personenzahl oder der zu erwartenden Nichteinhaltung des Abstandsgebots die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auch im Freien deutlich erhöht und deshalb die Pflicht zum Tragen einer geeigneten, bestimmten Anforderungen genügenden Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme ist. Eine unangemessene Belastung der betroffenen Normadressaten vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Vorbringens des Antragstellers derzeit noch nicht zu erkennen.

Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen finden in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 5, 6, 10 und 13 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage, sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden. Der Senat sieht derzeit keinen Anlass, die vom Antragsteller beanstandeten Obergrenzen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 4 und in § 9 Abs. 3 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung anders zu beurteilen. Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen leisten unverändert einen wichtigen Beitrag, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern oder zumindest zu verringern. Das gilt für Situationen in geschlossenen Räumen in stärkerem Maße, weil diese ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen, aber - wegen einer zu erwartenden längeren Verweildauer und einer wiederholt drohenden Unterschreitung eines Mindestabstandes - auch für einen Aufenthalt im Freien. Eine unangemessene Belastung der betroffenen Normadressaten vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der konkreten Grenzen für die Teilnehmerzahlen, möglicher Ausnahmen in konkreten Einzelfällen, des aktuellen Infektionsgeschehens, des aktuellen Stands der Impfkampagne und auch des Vorbringens des Antragstellers derzeit noch nicht zu erkennen.


OVG Niedersachsen, 21.07.2021 - Az: 13 MN 342/21

ECLI:DE:OVGNI:2021:0721.13MN342.21.00

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