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Kein Anspruch auf Ausstellung einer „Genesenenbescheinigung“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer Genesenenbescheinigung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Ehemann als auch die Antragstellerin Symptome gehabt hätten. Bei einem Telefonat am 17. April 2021 sei die Antragstellerin vom Gesundheitsamt dahingehend beraten worden, dass die Antragstellerin bei bereits bestehenden Symptomen die häusliche Isolation nicht mehr zur Testung in einer Teststation verlassen dürfe; dies dürfe sie nur noch in ärztlichen Notfällen oder bei Verschlechterung der Symptome. Die Antragstellerin und ihr Mann seien dann während der Quarantäne fast täglich angerufen und zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden. Dabei hätten sie Erkältungssymptome, Glieder- und Kopfschmerzen mit Geschmacksverlust bis 48 Stunden vor Quarantäneende geschildert.

Durch die Verweigerung der Ausstellung einer Genesenenbescheinigung sei sie von der Teilhabe am öffentlichen Leben weithin ausgeschlossen, eine erste Impfung sei erst in 6 Monaten möglich. Vor allem müsste sie sich, statt als Genesene nur einmal, zweimal impfen lassen.

Auf die geänderte „Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung vom 16. April 2021“, wonach der Absonderungsort ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlassen werden dürfe, um eine geforderte Testung durchführen zu lassen, sei nicht hingewiesen worden, so dass es nicht zu einer PCR-Testung der Antragstellerin gekommen sei. Es werde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der zweiten Quarantänewoche vorgelegt. Bei Ende der Quarantäne sei zunächst ihr und ihrem Mann mit E-Mail des Landratsamts eine Bestätigung einer Coronavirus-Erkrankung zugeschickt worden, bevor dann die geforderte Genesenenbescheinigung schriftlich abgelehnt worden sei. Jedenfalls in diesem Ausnahmefall, in dem die Unterlassung der PCR-Testung durch das Landratsamt verschuldet worden sei, genüge die Vorlage eines Antikörpertests für die beantragte Ausstellung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einfachgesetzlichem Recht.

Gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 384), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 467) (13. BayIfSMV) in Verbindung mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sind verschiedene Erleichterungen und Ausnahmen von den anlässlich der Corona-Pandemie bestehenden Einschränkungen für bestimmte Personengruppen vorgesehen. Zu diesen Gruppen der „Geimpften, Genesenen und Getesteten“ gehören auch genesene Personen, also asymptomatische Personen, die über einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis verfügen, mithin über einen Nachweis über eine vorherige SARS-CoV-2-Infektion, wenn diese Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, vgl. § 4 Nr. 3 der 13. BayIfSMV i.V.m. § 2 Nrn. 4 und 5 SchAusnahmV.

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