Der im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. April 2021 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) zuzulassen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen einen mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, der sie vom Schulbesuch unter der Bedingung ausschließt, dass von ihnen kein den Anforderungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – entsprechendes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt wird,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie von der Präsenzpflicht in der Schule zu befreien, solange über den noch zu erteilenden vorgenannten Bescheid keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt,
hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ohne Erfolg wenden die Antragsteller in Bezug auf die Ablehnung des Hauptantrags ein, das Verwaltungsgericht nehme fälschlicherweise an, dass es im Ermessen des Schulleiters liege, ob er ein Attest anerkenne oder nicht. Hiervon geht das Verwaltungsgericht nämlich nicht aus. Es führt lediglich aus, dass es für die Befreiung von der sog. Maskenpflicht grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen Attests bedürfe, das gewissen Mindestanforderungen genüge. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, dass der Verordnungsgeber die vom Senat in seinem Beschluss vom 24. September 2020 (Az:
13 B 1368/20) vorausgesetzten Mindestanforderungen an Atteste bei der Neufassung der entsprechenden Regelung in der Coronabetreuungsverordnung ausdrücklich nicht übernommen habe, sondern § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO stattdessen vorsehe, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung Regelungen hierzu treffe, stellt dies die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage.
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