1. Ein Normenkontrollantrag ist nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zulässig und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist.
2. Ausnahmsweise bleibt zum einen ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig und kann ein Normenkontrollantrag selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind.
3. Ausnahmsweise kann zum anderen ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt und ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung besteht, die bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen.