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Corona-Pandemie: Anordnung der häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ob die Anordnung einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet rechtmäßig ist, muss angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Rechts- und Tatsachenprüfung offen bleiben.

Der Senat sieht weiterhin gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Falle von aus Risikogebieten einreisenden Personen ein Ansteckungsverdacht im Sinne des § 30 Abs. 1 IfSG begründet werden kann.

Es muss aber offenbleiben, ob und inwieweit die Quarantäneverordnung im Hinblick darauf, dass bei Rückkehrern aus einem Risikogebiet mit niedrigeren Infektionszahlen als in Deutschland bzw. am Wohnort der Betroffenen möglicherweise keine Erhöhung des Infektionsrisikos gegeben ist und sie daher gegenüber Reisenden im Inland, die keiner Quarantäne unterworfen sind, ungerechtfertigt benachteiligt sind, mangels Eignung bzw. einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, auf eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führt.

Die Anordnung der Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet begegnet weder zwingenden rechtlichen Bedenken aus Art. 104 GG noch aus europarechtlichen Grundrechtsnormen.

Aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Außervollzugsetzung der Quarantäneverordnung abgelehnt.


OVG Thüringen, 05.05.2021 - Az: 3 EN 251/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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