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Rückforderung einer Corona-Soforthilfe

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Die Kläger wehren sich gegen die Rücknahme einer Förderung nach Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) und begehren hilfsweise die Gewährung einer Stundung bzw. Ratenzahlung der Rückzahlungsverpflichtung.

Die Kläger, die eine Zahnarztpraxis betreiben, beantragten am 19. März 2020 eine „Soforthilfe Corona“ beim Beklagten. Unter Punkt 6 des Antragsformulars wurde die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses mit ca. 10.000,00 EUR pro Woche angegeben.

Mit Bescheid vom 2. April 2020 bewilligte die Regierung von ... den Klägern eine „Soforthilfe Corona“ in Höhe von 30.000,00 EUR.

Mit E-Mail vom 20. Mai 2020 teilte der Kläger zu 2) gegenüber der Regierung von ... mit, dass sich die Praxiseinnahmen im Monat März auf 48.208,00 EUR beliefen, was gegenüber 2019 einem Minus von 23,5% entspreche, als 63.676,97 EUR eingenommen worden seien. Bis Ende April sei mit nur einem Arzt und verkleinertem Team gearbeitet worden. Durch verringerte Arbeitszeiten hätten sich aber auch die Fremdlaborkosten von durchschnittlich 13.761,00 EUR auf 7.069,60 EUR verringert. Mit der Bank sei eine Stundung der Tilgungsrate des Praxiskredits von 4.500,00 EUR auf 1.000,00 EUR bis Anfang Juli vereinbart worden. Für Gehälter seien im März 32.471,00 EUR aufgewendet worden. Daraus ergebe sich ein monatlicher Engpass von 3.511,00 EUR, mit gestundeter Tilgung von 7.011,00 EUR. Ab Mai werde kein oder ein nur geringer Liquiditätsengpass erwartet, solange keine Mitarbeiter an SARS-CoV-2 erkrankten.

Mit E-Mail vom 16. Juli 2020 teilte die Regierung von ... dem Kläger zu 2) mit, dass Personalkosten bei der Berechnung des betrieblichen Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt werden könnten und ein solcher daher nicht vorliege und forderte den Kläger zu 2) zu einer Rückzahlung der „Soforthilfe Corona“ auf.

Am 15. August 2020 teilten die Kläger mit, dass durch die Zwangsmaßnahmen der Regierung in ihrer Zahnarztpraxis sehr wohl ein betrieblicher Liquiditätsengpass entstanden sei. Das Geld sei bereits verbraucht und die Soforthilfe könne daher im Moment nicht zurückgezahlt werden. Es werde eine Ratenzahlung über die nächsten zwei Jahre vorgeschlagen, vorausgesetzt die Regierung lege eine wissenschaftliche Begründung für die massiven Restriktionen vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Rücknahmebescheid der Regierung von ... vom 14. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Ratenzahlung bzw. Stundung des Rückforderungsbetrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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