Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanstandet der Beschwerdeführer das Unterlassen der Bundesregierung und der Landesregierungen, Ultraviolettlichtanlagen in die Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie einzubeziehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen ein Unterlassen der nordrhein-westfälischen Landesregierung wendet, ist die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Soweit er sich auch gegen das Unterlassen der Bundesregierung und der Regierungen anderer Länder wendet, handelt es sich überdies nicht um einen nach Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG zulässigen Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; diese ist nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.