Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.04.2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020 bezüglich des § 1 Nr. 1a anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Die Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
Denn es ist dem Antragsteller aktuell zumutbar, den Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr nachzukommen:
Ernsthafte rechtliche Bedenken gegen die Änderung folgen noch nicht aus der gewählten Rechtsform einer Allgemeinverfügung. Genügende Anhaltspunkte für ein Rechtsformgebot dergestalt, dass Regelungen der vorliegenden Art zwingend durch eine Rechtsverordnung, hier mithin durch die Landesregierung gemäß § 32 IfSG, zu treffen wären, bestehen im Eilverfahren nicht. Zwar wird die Berechtigung zu weitreichenden und eine Vielzahl von Fällen betreffenden Regelungen im Wege einer Allgemeinverfügung verschiedentlich mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt, es bedürfe in diesen Fällen einer abstrakt generellen Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung. Allgemeinverfügungen beträfen Maßnahmen, die sich auf örtlich und zeitlich begrenzte konkrete Lebenssachverhalte bezögen. Ein geeignetes Abgrenzungskriterium wird unter anderem in der räumlichen Weite einer Regelung gesehen. Je weiter eine Regelung räumlich ausgreife, umso mehr örtliche Besonderheiten müsse der Regelungsgeber berücksichtigen, um eine sachgerechte und verhältnismäßige Regelung zu treffen. Dies gebiete eine Rechtsnorm. Ein derartiges Abgrenzungskriterium ist dem Gesetz jedoch nicht zwingend zu entnehmen. Die Allgemeinverfügung richtet sich definitionsgemäß an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit, § 35 Satz 2 VwVfG. Eine räumliche Beschränkung oder eine Eingrenzung der Rechtsform nach anderen Kriterien folgt daraus nach vorläufiger Beurteilung nicht.
Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung kann auch auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage zurückgeführt werden. § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ermöglicht Ausgangsbeschränkungen im öffentlichen Raum als besondere Schutzmaßnahmen für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG ausdrücklich. Erkennbare Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Das Regelbeispiel des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG geht nicht entscheidend über den Kreis der nach § 28 IfSG allgemein zulässigen Maßnahmen hinaus. Hierzu zählten auch vor der Neuregelung des § 28a IfSG das personenbezogene Gebot, den Aufenthaltsort nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder das Verbot, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz IfSG.
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