Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und damit zusammenhängender Gastronomie durch die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.
Vor dem Hintergrund des erneuten dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber nach dem in
§ 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Es spricht überwiegendes dafür, dass die mit der Untersagung touristischer Angebote als Maßnahme der Kontakt- und Mobilitätsreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient.
Jedenfalls gebietet die Entwicklung der indiziellen Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung. Insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kon-taktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen.
Kapazitätsgrenzen des Gesundheitswesen ergeben sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems. Eine Überlastung kann - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber, indem er Übernachtungsangebote für notwendige Reisen, insbesondere aus medizinischen, beruflichen oder geschäftlichen Gründen, erlaubt, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum entgegen den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes in willkürlicher oder unvertretbarer Weise verlassen hat.