Die vorliegend erhobene Verfahrensrüge, wonach die Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 2 StPO nicht gewahrt worden sei, weil eine Krankheit im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht vorgelegen habe, ist jedenfalls unbegründet.
Das Landgericht konnte zwar die Hemmung der Fristen nicht auf § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO stützen, weil eine Krankheit im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgelegen hat. Jedoch ist § 10 Abs. 1 EGStPO mit Wirkung vom 28. März 2020 in Kraft getreten, der eine Hemmungswirkung konstituiert, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate, wobei die Fristen frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden.
Die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbeschluss nach Satz 2 hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt. Demnach war vorliegend – die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EGStPO lagen unzweifelhaft vor – die Hemmung der Fristen am 28. März 2020 kraft Gesetzes eingetreten und fand ihr Ende am 29. März 2020. Innerhalb der Zehn-Tagesfrist wurde die Hauptverhandlung am 2. April 2020 fortgesetzt. Einer erneuten Beschlussfassung des Landgerichts nach dem 28. März 2020, dass die Unterbrechung auf die neu eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 1 EGStPO gestützt werde, bedurfte es nicht.