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Unzulässigkeit der geplanten Illumination „Lumen+Colour: Gesichter einer Stadt“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes nicht statthaft. Die E-Mails des Antragsgegners vom 23. Februar 2021 sowie vom 9. März 2021 haben lediglich einen Hinweischarakter und stellen keine Regelung dar. Es wird keine Untersagung ausgesprochen, sondern vielmehr auf die Unzulässigkeit der geplanten Illumination nach § 5 der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) hingewiesen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit dieser Norm streitig. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller einstweilen die Feststellung begehrt, dass sein Projekt „Lumen+Colour: Gesichter einer Stadt“ keine Veranstaltung nach § 5 Corona-BekämpfVO in der Fassung vom 10. März 2021 darstellt und danach nicht unzulässig ist. Sein Antrag kann hingegen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine einstweilige Anordnung auf eine Ausnahme nach § 20 Corona-BekämpfVO begehrt, weil er eine solche Ausnahmegenehmigung beim Antragsgegner bislang nicht beantragt hat und eine unbillige Härte nicht geltend macht.

Der so verstandene Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Antrag ist statthaft, weil der Antragsteller sein Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen könnte. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.

Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als Träger der zuständigen Behörde für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist streitig, ob die Corona-Bekämpfungsverordnung in der aktuell geltenden Fassung mit ihren Verbotstatbeständen auf die von dem Antragsteller beschriebene Illumination „Lumen+Colours“ Anwendung findet oder der Antragsteller diese Tätigkeit erlaubt ausüben darf. Die durch die Verordnung begründete Pflichtenbeziehung zwischen den Beteiligten hat sich durch den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Antragsgegners und die damit verbundene Behauptung der rechtlichen Unzulässigkeit der von dem Antragsteller konkret beschriebenen Tätigkeit zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da er die Illumination in der konkret beschriebenen Form weiter anbieten möchte.

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