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Corona-Quarantäne und die britische Mutante

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mit Beschluss vom 25. März 2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruches der Antragstellerin gegen die Absonderungsanordnung des Antragsgegners vom 21. und 23. März 2021 angeordnet. Die hiergegen gerichtete, zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin zuletzt am 15. März 2021 Kontakt zu dem Quellfall hatte und die Probeentnahme im Falle des Quellfalls am 18. März 2021 stattgefunden hat, lässt das Beschwerdevorbringen unbeanstandet. Auch die erstinstanzliche Feststellung, dass nach den Kriterien des RKI nur Personen als „Kontaktpersonen“ einzustufen sind, die mit dem Quellfall im infektiösen Zeitintervall Kontakt hatten, greift das Beschwerdevorbringen nicht an. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass hier keine Informationen zur Infektionsquelle des Quellfalles vorliegen und es sich nicht um eine besondere Risikosituation handelt und daher das infektiöse Zeitintervall nach den im Internet veröffentlichten Kriterien des RKI („Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 05.03.2021, Nr. 1.3.) für asymptomatische Quellfälle mit unbekanntem Infektionsdatum (erst) zwei Tage vor dem Probennahme-Datum beginnt, greift der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zwar an; sein diesbezügliches Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.

Der Antragsteller trägt hierzu vor, der Quellfall sei ein Kind aus der Notbetreuungsgruppe der Antragstellerin. Bei der Mutter und dem Bruder des Quellfalls sei die britische Mutation des SARS-CoV-2-Viruses nachgewiesen worden, wobei die Mutter des Quellfalls „ebenfalls“ am 18. März 2021 positiv getestet worden sei. Anzunehmen sei, dass die Infektion spätestens seit dem 15. März 2021 in der Familie kursiert habe.

Dieses Vorbringen zeigt keine „weiteren Informationen“ zur Infektionsquelle des Quellfalls bzw. den Infektionszeitpunkt des Quellfalls auf, sondern stellt bloße Vermutungen dar. Dass eine Infektion des Quellfalls zwingend durch dessen Mutter oder Bruder erfolgt ist, ergibt sich aus dem vorgenannten Vorbringen nicht, zumal danach die Mutter am gleichen Tag wie der Quellfall, mithin nicht signifikant früher positiv getestet worden ist („ebenfalls“) und der Zeitpunkt der Durchführung des Tests beim Bruder nicht angegeben wird. Dass der Quellfall Kontakte nur innerhalb der Familie gehabt habe, macht der Antragsgegner, der selbst auf die Notbetreuung des Quellfalls verweist, nicht geltend.

Der Antragsteller wendet weiter ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handele es sich hier um eine besondere Risikosituation. Hierzu trägt er vor, aufgrund der Besonderheiten der britischen Mutation sei das „Backward Tracing“ bei asymptomatischen Infizierten aus epidemiologischer Sicht zwingend zu verlängern. Diese Mutation sei nach den Erkenntnissen des RKI noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar als die zuvor zirkulierenden Varianten, sie weise eine höhere Reproduktionszahl auf und sei daher schwerer einzudämmen. Bei dieser Mutation sei eine erhöhte Komplikationsrate zu verzeichnen, auch gebe es Hinweise auf eine erhöhte Fallsterblichkeit in allen Altersgruppen. Die Fakten zum Infektionsgeschehen in Kitas, Schulen und Horten der Stadt Cottbus zeigten klar, dass entgegen der RKI-Empfehlung das infektiöse Intervall deutlich länger im „Backward Tracing“ sei als 2 Tage. Dementsprechend habe die Amtsärztin der Stadt Cottbus die Anweisung erteilt, das „Backward Tracing“ bis 7 Tage vor Symptombeginn bzw. vor Entnahme des Abstrichs durchzuführen.

Auch dieses Vorbringen bleibt pauschal und genügt daher den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Der Antragsgegner macht bereits nicht glaubhaft, dass sich der Quellfall mit der britischen Mutante infiziert hat. Unabhängig hiervon verkennt er, dass sich die vom Verwaltungsgericht zitierten, nach wie vor aktuellen Kriterien des RKI zur „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen (Stand: 5.3.2021)“ mangels anderer Angaben auf alle SARS-CoV-2-Infektionen erstrecken, mithin auch die seit längerer Zeit bekannte britische Mutante erfassen, so dass sich danach auch bei einer Infektion mit dieser Mutante nicht ohne weiteres eine „besondere Risikosituation bzw. ein Risikosetting“ im Sinne der Ziffer 1.3 b) der Kriterien ergibt. Der pauschale Verweis auf „Fakten zum Infektionsgeschehen“ in Schulen und Horten legt eine solche indes nicht dar. Gleiches gilt für die in Bezug genommene nicht näher bezeichnete „Anweisung der Amtsärztin der Stadt Cottbus“, die der Antragsgegner nicht vorgelegt hat.


OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - Az: 11 S 44.21

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0329.OVG11S44.21.00

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