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Einreise-Quarantäne teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der VGH Baden-Württemberg hat § 1 Abs. 2 der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne in der Fassung vom 24. Februar 2021 insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als er eine über einen Zeitraum von zehn Tagen nach Einreise hinausgehende Verpflichtung zur Quarantäne bestimmt.

Die Vorschrift sieht für die Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet eine 14-tägige Quarantänepflicht vor. Hiergegen wandten sich aus Südafrika kommende Antragsteller erfolgreich mit einem Eilantrag.

Zur Begründung hat der 1. Senat ausgeführt, es fehlten derzeit nachvollziehbare wissenschaftliche Gründe dafür, bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet - anders als bei der Einreise aus einem Risikogebiet, für die eine Absonderung für einen Zeitraum von zehn Tagen vorgeschrieben ist - die Pflicht einer Absonderung für einen Zeitraum von 14 Tagen zu bestimmen.

Der Antragsgegner habe solche Erkenntnisse nicht benannt, auch für den Senat seien sie nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts nicht erkennbar. Aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit der Virusvarianten halte es der Senat jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Landesregierung andere, auch aus Sicht der betroffenen Bürger schärfere Regelungen als nach einer Einreise aus einem „bloßen“ Risikogebiet erlasse, beispielweise auch durch eine längere Absonderungsdauer, falls Erkenntnisse zu einer längeren Inkubationszeit bei Virusvarianten vorgelegt würden, oder durch Vorsehen einer Testpflicht zum Ende der Quarantänezeit nach Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.


VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - Az: 1 S 872/21

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg

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