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Hundetraining von Hundeschulen wieder erlaubt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat§ 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit dieser den Unterricht von Hundeschulen untersagt.

In dem Verfahren hatte sich der Betreiber einer Hundeschule mit seinem Antrag dagegen gewandt, keine Hundetrainings mehr anbieten zu dürfen.

Diese bestehen vor allem in Welpen- und Junghundekursen und verhaltenstherapeutischen Angeboten zur Behebung von Angst- und Aggressionsstörungen und anderen Verhaltensauffälligkeiten beim Hund sowie zur Lösung von Beziehungsstörungen zwischen Hundehalter und Hund. Die Hundetrainings finden überwiegend im Freien auf dem zur Hundeschule gehörenden eigenen Trainingsgelände sowie in dortigen Räumlichkeiten, aber auch im öffentlichen Raum (z.B. in Parkanlagen oder auf Auslaufflächen) statt.

Der 13. Senat hat diese Tätigkeit der Hundeschulen, bei der durch die Hundetrainer der Hundeschule nicht nur eine Ausbildung bzw. Erziehung der Hunde selbst, sondern auch eine Anleitung der Hundehalter in Erziehung, Haltung und Pflege ihrer Tiere erfolge, insgesamt als „Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung“ angesehen, der mit Ausnahme von Prüfungen (wie Wesenstests und Sachkundeprüfungen nach dem Niedersächsischen Hundegesetz), der Hundetrainingsberatung und der Hundetrainings zu Zwecken der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung durch § 14a Abs. 1 Satz 1 Corona-VO untersagt sei.

Diese Untersagung verstoße hinsichtlich eines wesentlichen Anteils des Unterrichts der Hundeschulen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn ein nach dem äußerlichen Geschehensablauf vergleichbares, privat organisiertes (nichtinstitutionalisiertes) „Hundetraining“ als Treffen beliebig vieler Hundehalter aus ein und demselben Hausstand, ggf. zusammen mit einem aus einem weiteren Hausstand stammenden Hundehalter, und ihren jeweiligen Tieren sei nach den allgemeinen Vorschriften der Corona-VO im öffentlichen Raum sowie in/auf privat genutzten Räumen und Grundstücken zulässig; darüber hinaus dürften sich zwei Hundehalter aus verschiedenen Hausständen oder beliebig viele Hundehalter aus ein und demselben Hausstand im Rahmen einer ggf. zugleich vorliegenden „Individualsportausübung mit Hunden“ auf öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Corona-VO zu privaten „Hundetrainings“ zusammenfinden. Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, seien nicht festzustellen. Sie bestünden weder hinsichtlich einer vom Antragsgegner befürchteten Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen am Hundetraining beteiligten Menschen (Hundehaltern und Hundetrainern) noch bezüglich einer seriellen Kontakthäufung bei Hundetrainern oder vermehrter Kontakte der Hundehalter während der Anreise zu diesen Verrichtungen.


OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - Az: 13 MN 67/21

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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