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Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Entscheidung über eine von ihm eingereichte Verfassungsbeschwerde sowie gegen in der 8., der 9., der 10. und der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, insbesondere gegen die dortigen Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.

1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinen Grundrechten, vor allem in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dadurch verletzt zu sein, dass über seine im Verfahren 1 BvR 755/20 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht beziehungsweise nicht ausreichend schleunig entschieden worden sei, ist das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass die Kammer mit Beschluss vom 10. Januar 2021 in der Sache entschieden hat. Der vom Beschwerdeführer insbesondere verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung kann nach dessen Abschluss nicht mehr erreicht werden.

2. Die gegen die Maßnahmen nach den genannten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.

b) Nach diesen Maßstäben ist der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 5 BayAGVwGO statthafte Anträge auf verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle bezüglich keiner der von ihm angegriffenen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen gestellt hat. Die Verweisung des Beschwerdeführers auf den fachgerichtlichen Rechtsweg ist auch nicht unzumutbar.

aa) Die Unzumutbarkeit kann bezüglich der mittlerweile außer Kraft getretenen 8., 9. und 10. BayIfSMV nicht darauf gestützt werden, dass eine Klärung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten im fachgerichtlichen Verfahren nicht zu erwarten ist. Denn ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene Norm zulässig sein, die auf kurzfristige Geltung angelegt war und wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist; bei den hier gegenständlichen Regelungen handelt es sich um solche Normen, bei denen wegen der schwerwiegenden Beeinträchtigung von Grundrechten, und weil sie im Wesentlichen keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahe liegt.

bb) Ebenso kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten Eilentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht herleiten, dass ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos wäre. Selbst wenn ein Eilantrag nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage abgewiesen worden ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache zu einem anderen Ergebnis gelangt; weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass noch eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren erfolgt. Im vorliegenden Fall beruhen die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in wesentlichen Teilen bereits nicht auf einer summarischen Beurteilung der Rechtslage. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen seien, insbesondere könne die Frage, ob den Anforderungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genüge getan sei, nur in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden.

cc) Das Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtswegs ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Kammer in Bezug auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ausgeführt hat, dass sich Beschwerdeführer die fehlende Rechtswegerschöpfung nicht entgegenhalten lassen müssten, weil das zuständige Verwaltungsgericht bereits in mehreren gleich gelagerten Verfahren entschieden habe. Diese Ausführungen betrafen schon nur die erforderliche Rechtswegerschöpfung im Eilverfahren, nicht aber die hiervon unabhängig zu prüfende Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache.

dd) Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden, weil sie allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufarbeitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten kann. Da es sich hier um eine untergesetzliche Norm handelt, kann Rechtsschutz auch im Hinblick auf spezifisch verfassungsrechtliche Fragen durch die Fachgerichtsbarkeit erlangt werden. Außerdem hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen, sondern insbesondere von den tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie und diesbezüglichen fachwissenschaftlichen Bewertungen und Risikoeinschätzungen ab.

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


BVerfG, 11.01.2021 - Az: 1 BvR 2582/20

ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210111.1bvr258220

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