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Feuerwerksverbot auf privaten Flächen in Augsburg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdeverfahren die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Feuerwerksverbot auf privaten Flächen in Augsburg bestätigt.

Mit Allgemeinverfügung vom 15. Dezember 2020 hat die Stadt Augsburg u.a. das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf allen privaten Flächen im Stadtgebiet untersagt. Mit einem Eilantrag, haben sich die Antragsteller erfolgreich gegen diese Untersagung gewandt. Die Antragsgegnerin legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Nach der Entscheidung des für das Infektionsschutzrecht zuständigen 20. Senats, rechtfertige das Beschwerdevorbringen der Stadt Augsburg keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht weise zu Recht darauf hin, dass aufgrund der geltenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen keine darüberhinausgehenden Kontakte und Ansammlungen zu befürchten seien, die durch das streitgegenständliche Feuerwerksverbot unterbunden werden könnten. Es handele sich bei dem über die Regelungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) hinausgehenden Feuerwerksverbot nicht um eine infektionsschutzrechtlich „notwendige“ und damit verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

Sollten durch das Verbot dagegen Verletzungen durch das Abfeuern von Feuerwerkskörpern verhindert werden, um die Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitssystems vor weiteren Belastungen zu schützen, so hätten nach Ansicht des Senats sprengstoffrechtliche Regelungen den Anwendungsvorrang. Ein solches Verbot sei in den bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) jedoch nicht vorgesehen. Für das Jahr 2020 sei zwar ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher, jedoch kein allgemeines Verwendungsverbot eingeführt worden.

Gegen den Beschluss des VGH Bayern gibt es kein Rechtsmittel.


VGH Bayern, 29.12.2020 - Az: 20 CS 20.3139

Vorgehend: VG Augsburg, 22.12.2020 - Az: Au 9 S 20.2731

Quelle: PM des VGH Bayern

Martin BeckerPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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