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Quarantäne-Verordnung: Keine Befreiung von der Absonderungspflicht für von Corona Genesene

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen die Absonderung- und Hinweispflicht aus der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in A-Stadt, der in B. in Polen studiert. Nach einem Attest von Dr. med A., seinem Vater, war er im November 2020 nach einer Covid-19 Erkrankung in Behandlung. In der Infektionsserologie hätten Antikörper auf das Nukleocapsidprotein von SARS-COV-2 und auf das SARS-COV-2 S1-Protein nachgewiesen werden können. Die angegebene Konzentration der Titer sei sehr hoch ausgefallen. Daher könne eine Immunität gegen das SARS-COV-2-Virus einwandfrei nachgewiesen werden. Dem Attest beigefügt war ein Endbefund des Labors Dr. C. vom 4. Dezember 2020.

Am 14. Dezember 2020 hat sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller mitgeteilt, dass sich sein Antrag gegen das Land Niedersachsen als Erlassbehörde der Quarantäne-Verordnung in der aktuell gültigen Fassung richten solle. Die Hin-und Rückreise vom Studienort zu seinem Elternhaus habe in der Addition der niedersächsischen und polnischen Quarantänevorschriften eine Gesamtdauer von 34 Tagen zur Folge, welche bei einem nachweislich genesenen ehemaligen COVID-19-Patienten keineswegs einen Sinn ergebe.

Die Kammer hat infolge der Eilbedürftigkeit von einer Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf die Feststellung, dass der Antragsteller nicht der Absonderung- und Hinweispflicht aus der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung unterliegt.

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