Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb, soweit darin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen angeordnet wird.
Die Antragsteller sind Schüler des Ernst-Abbe-Gymnasiums in Eisenach.
Ausgehend von ihrer Annahme, dass es sich um eine verfassungswidrige Notstandskettenverordnung der Landesregierung handele, vertreten die Antragsteller die Auffassung, dass selbst bei einer reinen Folgenabwägung der zulässige Antrag begründet sei. Die Entscheidung des Antragsgegners gewähre den Interessen der Gewinnmaximierung der Pharmaindustrie, bemäntelt durch die vorgeblich gefährdeten Gesundheitsinteressen der Bevölkerung, den absoluten Vorrang unabhängig von allen volkswirtschaftlichen, kulturellen und grundrechtlichen Erwägungen. Der Antragsgegner verkenne eklatant, dass die Maskenpflicht nur eine geringe Herabsetzung des Infektionsrisikos erbringe und dies auch nur allein bei strikter Beachtung von Höchsttragefristen und Schutzvorkehrungen vor dem diesen Masken selbst immanenten Infektionsrisiko, die nur unter Labor- und Klinikbedingungen und nicht ansatzweise im Alltag und schon gar nicht durch Kinder und Jugendliche zu gewährleisten seien.
Dies belegten wissenschaftliche Auswertungen der dazu allein qualifizierten Humanmedizin. Im Einzelnen verweisen sie insbesondere auf die Publikation für Krankenhäuser „Krankenhaushygiene“ des Georg-Thieme-Verlags, Aussagen des Virologen Prof. Dr. Drosten, der Studie "Gefährdung durch die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Kindern und Jugendlichen“ der Autoren G. Vöhringer, H. Sensendorf, F. Ramseyer sowie eine Studie des Universitätsklinikums Leipzig. Diese Stellungnahmen setzten sich kritisch mit den vom Robert-Koch-Institut zitierten Annahmen auseinander. Danach gebe es keinerlei evidenzbasierte Erkenntnisse, dass die Alltagsmasken einen positiven Effekt auf das Infektionsgeschehen hätten. In Anbetracht der potenziellen Gefahren, die ein falsches oder zu langes Tragen dieser Alltagsmasken bewirkten, sei die Maskenpflicht nichts anderes als ein grob rechtswidriger Verfassungsbruch und eine permanente vorsätzliche Körperverletzung an den betroffenen Kindern. Überdies bedürften solche gravierenden Grundrechtseinschränkungen einer parlamentarischen Gesetzesgrundlage. Ihnen sei jedoch bewusst, dass sich die Gerichte zusammen mit der Kanzlerin von der parlamentarischen Demokratie verabschiedet hätten und diese Rechtsthese nicht teilten. Es sei auch weiterhin zu berücksichtigen, dass es keine durch PCR-Tests festgestellte Infektionswelle gebe, da ein einzelner positiver PCR-Test zwar Virenzersetzungsprodukte, aber keine Viren nachweise und mithin keine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes belegen könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
a. Der Antrag ist zulässig.
b. Der Antrag ist aber nicht begründet.
Die begehrte einstweilige Anordnung ist - bei allenfalls geringen Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten.
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