Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das derzeit in den Kliniken der Antragsgegnerin angeordnete allgemeine Verbot von Patientenbesuchen.
Der Antragsteller ist der (einzige) Sohn der … 1938 geborenen … … Diese befindet sich nach einem Schlaganfall seit dem 7. Oktober 2020 in stationärer Behandlung im Zentrum für Neurologie und neurologische Rehabilitation (ZNR), Station C 4, des von der Antragsgegnerin - einer Anstalt des öffentlichen Rechts - betriebenen Klinikums am … in … Die Entlassung der Mutter des Antragstellers ist für den 5. November 2020 vorgesehen.
Nach den Vorgaben der Antragsgegnerin waren Patientenbesuche im ZNR zunächst auf zwei - im Vorfeld namentlich benannte - Personen und pro Tag auf eine Besuchsdauer von 60 Minuten begrenzt. Ab dem 28. Oktober 2020 erfolgten weitere Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten. Patienten des ZNR durften fortan nur mehr durch eine namentlich benannte Person und an drei Tagen in der Woche für jeweils 60 Minuten besucht werden. Seit dem 2. November 2020 sind Patientenbesuche dort gänzlich untersagt. Hiervon wurden die betroffenen Besuchspersonen durch telefonische Mitteilung, die im Fall des Antragstellers am 30. November 2020 erfolgte, sowie durch Aushänge in dem Klinikgebäude in Kenntnis gesetzt.
Gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit am 30. Oktober 2020 eingegangenen Schriftsatz Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und das Gericht außerdem um den Erlass einer einstweiligen Anordnung ersucht.
Zur Gewährleistung einer erfolgreichen Rehabilitation sei die Mutter auf regelmäßige Besuche des Antragstellers angewiesen. Dieser würde die Besuchszeit insbesondere dazu nutzen, seine Mutter zur Flüssigkeitsaufnahme zu ermutigen, die in den Therapien erlernten Übungen zu wiederholen, und der Mutter geistige Abwechslung zu bieten. Von Seiten des Pflegepersonals sei eine derartige Betreuung nur in unzureichendem Maße möglich. Zudem gehe der Krankenhausaufenthalt für seine Mutter mit einer emotionalen Ausnahmesituation und extremen Ängsten einher. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin würden sich deshalb - jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Lage der Mutter - als unverhältnismäßig erweisen. Auch die unmittelbar bevorstehende Entlassung ändere hieran nichts, zumal die Mutter die geltend gemachten Belastungen bereits seit mehr als einer Woche habe ertragen müssen. Nicht zuletzt würden hierdurch auch die Anstrengungen des Antragstellers, seiner Mutter nach der Entlassung aus dem Klinikum wieder ein möglichst selbstbestimmtes und unbeeinträchtigtes Leben zu ermöglichen, in empfindlicher Weise gestört.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO legt das Gericht die unter Ziffer 1 der Antragsschrift formulierten Anträge vor dem Hintergrund des damit verfolgten Rechtsschutzbegehrens einheitlich dahingehend aus, dass es dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung - unter Durchbrechung des von der Antragsgegnerin erlassenen allgemeinen Besuchsverbots - ermöglicht werden soll, seine Mutter an möglichst vielen bzw. allen Tagen ihres noch bis zum 5. November 2020 andauernden Aufenthalts in der Klinik am … zu besuchen und sich während des Besuchs in der Parkanlage des Klinikgeländes bzw. auf dem Balkon der Station C 4 aufhalten zu dürfen. Die unter Ziffer 2 der Antragsschrift formulierten Anträge versteht das Gericht einheitlich dahingehend, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis zur Abgabe einer (schriftlichen) Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit der im Laufe des Jahres 2020 vorgesehenen Einschränkungen von Patientenbesuchen verpflichtet werden soll.
Die so verstandenen, zutreffenderweise im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Antragsbegehren waren abzulehnen. Während sich der unter Ziffer 1 gestellte zulässige Antrag als in der Sache unbegründet erweist, stellt sich das Begehren nach Ziffer 2 bereits als unzulässig dar.
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