Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragstellerin betreibt im Freistaat Sachsen ein Fitnessstudio.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. November 2020 - eingegangen am 6. November 2020 - beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Die streitgegenständlichen Regelungen verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Die Rechtsverordnung sei daneben - zumindest im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO - rechtswidrig, da § 32 i. V. m. § 28 IfSG sowohl im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch aufgrund der Ausgestaltung als Generalklausel keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Normen im Wege der Rechtsverordnung darstellten. Darüber hinaus sei § 28 Abs. 1 IfSG nicht anwendbar. Die Vorschrift setze für das Treffen von Schutzmaßnahmen voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider in dem Fitnessstudio der Antragstellerin festgestellt worden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Betrieb der Antragstellerin sei nicht eingestellt worden, weil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Grundlage der Betriebsschließung seien auch keine regionalen Entwicklungen. Es sei hier deshalb allein der Anwendungsbereich des § 16 IfSG eröffnet. Für diese Maßnahmen sei der Antragsgegner weder zuständig noch existiere danach eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung. Für Maßnahmen nach § 16 IFSG eröffne § 65 IfSG Entschädigungsansprüche. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 IfSG werde die Antragstellerin auf Amtshaftungsansprüche reduziert.
Die angeordnete Maßnahme sei weder geeignet, erforderlich noch verhältnismäßig (im engeren Sinne). Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ursache der erhöhten Infektionen sei nicht der Betrieb von Fitnessstudios. Die Hygieneregeln würden dort eingehalten. Der Antragsgegner, der beweispflichtig sei, habe auch keine belastbaren Erkenntnisse zu einem von Fitnessstudios ausgehenden erhöhten Infektionsrisiko benannt. Die Höhe der Infektionszahlen besitze dafür ebenso wenig eine Aussagekraft wie der Inzidenzwert.
Der Gewerbebetrieb der Antragstellerin sei nicht anders zu behandeln als die unter Auflagen erlaubten Gottesdienste, Friseurbetriebe und Gewerbe des Einzelhandels.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 außer Vollzug zu setzen, soweit diese den Betrieb von Fitnessstudios untersagt.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der eingereichte Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig.
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.
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