Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich „gegen die Corona-Maßnahmen der elf größten Städte in Deutschland, die ihre Maßnahmen mit der Bundeskanzlerin am Freitag vom 9.10.2020 abgesprochen haben“. Es solle neue Beschränkungen geben, dazu „gehören eine Erweiterung der Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und gegebenenfalls Sperrstunden und Alkoholbeschränkungen für die Gastronomie sowie Teilnehmerbeschränkungen für Veranstaltungen und privates Feiern“. Mit weiterem Schriftsatz legt der Beschwerdeführer „erneut eine Beschwerde gegen die bevorstehenden Maßnahmen der Politik“ ein.
Dieser Vortrag lässt nicht hinreichend erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG) sich der Beschwerdeführer in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht. Insbesondere bleibt unklar, ob Regelungen der Corona-Schutzverordnung oder Allgemeinverfügungen bestimmter Städte Beschwerdegegenstand sein sollen. In Bezug auf diese potentiellen Beschwerdegegenstände ist zudem die Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) nicht ersichtlich.