Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der ab dem 17. November 2020 anstehenden Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht Bonn durch Beschluss vom 10. November 2020. Er begehrt den Erlass der einstweiligen Anordnung, die anberaumten Termine aufzuheben und das Strafverfahren auszusetzen, hilfsweise die Aufhebung der für den 17., 26. und 27. November 2020 anberaumten Termine, um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auszusetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
I.
1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und drei weitere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an Betrugstaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts an.
2. Der 77 Jahre alte Antragsteller macht geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen. Er verweist auf zahlreiche Atteste und Stellungnahmen sowie ein Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen. Danach bestehen bei ihm Vorschädigungen der Lunge; der linke Lungenoberlappen musste ihm im Jahr 1967 nach einer Lungentuberkuloseerkrankung entfernt werden. Der Antragsteller leidet weiter unter einer dauerhaft verringerten Nierenfunktion, leichtem – gut eingestelltem – Bluthochdruck und an der Autoimmunerkrankung Morbus Basedow. Die Autoimmunerkrankung bewirkt bei dem Antragsteller eine krankhafte Schilddrüsenüberfunktion und eine blasenbildende Hauterkrankung. Die Gehfähigkeit des Antragstellers ist arthrosebedingt eingeschränkt. Im Jahr 2012 erkrankte er zudem an Darmkrebs. Der Tumor konnte komplett entfernt werden. Tochtergeschwülste wurden bislang nicht festgestellt.
3. a) Im Zwischenverfahren wies der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Atteste auf diese Vorerkrankungen hin. Nach Anhörung des Antragstellers beschloss die Strafkammer am 15. Oktober 2020, das Verfahren gegen den Antragsteller abzutrennen, da die Durchführung einer Hauptverhandlung mit vier Angeklagten unter Coronabedingungen angesichts der angezeigten Schutzmaßnahmen zugunsten einzelner Verfahrensbeteiligter unverhältnismäßig aufwendig wäre. Die Kammer stellte klar, sie beabsichtige nach Möglichkeit, die Verhandlung gegen den Antragsteller vorzuziehen. Mit demselben Beschluss eröffnete sie das Hauptverfahren gegen den Antragsteller und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu.
b) Am 20. Oktober 2020 erreichte den Antragsteller die Terminsverfügung des Gerichts. Der Kammervorsitzende bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 17. November 2020 und weitere Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bis Anfang Januar 2021. Die Terminsladung enthielt Hinweise auf die Pflichten bei der Wahrnehmung von Terminen angesichts der COVID-19-Pandemie. Wer Symptome habe, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuteten, dürfe das Gericht nicht betreten. Beim Betreten des Gerichtsgebäudes sei eine Maske zu tragen, die Mund und Nase bedecke. Die Handdesinfektionsmittel im Eingangsbereich seien zu benutzen. Zudem solle zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
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