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Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Jahrgangsstufe 1

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

In einem Eilverfahren wandte sich ein Schüler, der die 1. Klasse besucht, gegen das durch die „Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Schulen der Landeshauptstadt Wiesbaden“ angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Präsenzunterricht der Jahrgangsstufen 1 bis 4.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden lehnte diesen Eilantrag ab.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch der Jahrgangsstufen 2 bis 4 wende, sei der Antrag bereits deshalb nicht erfolgreich, da der Antragsteller als Schüler der ersten Jahrgangsstufe nur durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler der 1. Jahrgangsstufe in seinen Rechten betroffen sein könne.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung stelle sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als rechtmäßig dar.

Zwar bestimme § 3 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Corona-Verordnung, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 bestehe. Allerdings dürften nach der Öffnungsklausel in § 11 der Zweiten Corona-Verordnung die örtlich zuständigen Behörden auch über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anordnen. Die Stadt Wiesbaden habe mit einer 7-Tage-Inzidenz von aktuell 207,6 (Stand: 12.11.2020) nach dem Eskalationskonzept des Landes Hessen die Stufe 5 (dunkelrot) und mithin die höchste Stufe erreicht.

Die von Kindern ausgehende Ansteckungsgefahr könne nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht als gering eingestuft werden. Die durch die angegriffene Allgemeinverfügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Jahrgangsstufe 1 während des Präsenzunterrichts im Klassenverband sei insbesondere auch verhältnismäßig.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Präsenzunterricht sei ein wirksames und geeignetes Mittel, um das legitime Ziel zu verfolgen, die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 in den Schulen und aus den Schulen heraus in die Bevölkerung zu verhindern. Es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, einer sog. Maskenpflicht die generelle Eignung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abzusprechen. Auch in Schulen erschwere die Benutzung von Mund-Nasen-Bedeckung die Übertragung des SARS-CoV-2-Erregers durch Aerosole.

Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Präsenzunterricht sei auch angemessen. Sie würde nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, gelten. Ferner sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ferner dann nicht erforderlich, sofern und soweit die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln des RKI und insbesondere der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden könne. Zudem müssten die Schulleitungen – insbesondere auch zur Sicherstellung des Wohlbefindens der Grundschüler – regelmäßige Maskenpausen mindestens alle 45 Minuten ermöglichen, in denen die Mund-Nasen-Bedeckung abgesetzt werden könne.

Es bestünde auch die Möglichkeit, bei körperlichen Einschränkungen, die dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegenstünden, von der Pflicht zum Tragen einer solchen ausgenommen werden zu können. Hierbei könne man sich auch an das zuständige Gesundheitsamt wenden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der VGH Hessen zu entscheiden hätte.


VG Wiesbaden, 12.11.2020 - Az: 7 L 1257/20.WI

Quelle: PM des VG Wiesbaden

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