Die Verfassungsbeschwerde gegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und unmittelbar gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung ist unzulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2020 richtet, immer noch entgegen, dass der Beschwerdeführer noch nicht i. S. v. § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. Über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss ist - soweit ersichtlich - nach wie vor noch nicht entschieden worden. Eine Vorabentscheidung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist dem Verfassungsgerichtshof nach § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG verwehrt.
Abgesehen davon weist auch die Begründung der neuen Verfassungsbeschwerde das im Beschluss vom 24. Juni 2020 (Juris Rn. 3) beschriebene Begründungsdefizit auf.
b) Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2020 ist, genügt die Begründung nicht den Anforderungen an eine solche nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll.
aa) Die Begründungsanforderungen verfehlt hat der Beschwerdeführer zunächst, soweit er behauptet, der Verwaltungsgerichtshof verletze dadurch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (der Sache nach gemeint: Art. 67 Abs. 1 LV), dass er die mit dem Abänderungsantrag vorgenommene Antragserweiterung als unzulässig angesehen hat. Insoweit lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde schon nicht hinreichend entnehmen, dass der Beschwerdeführer das tragende Argument der notwendigen Identität von ursprünglichem Streitgegenstand und Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Erst recht legt er nicht hinreichend dar, weshalb die Annahme der Unzulässigkeit einer Antragserweiterung im Abänderungsverfahren gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes verstoßen soll.
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