Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH den in der Innenstadt gelegenen "... Club", der über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis als "Schankwirtschaft im Rahmen einer Unterhaltungsgaststätte" verfügt. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 923), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO lautet wie folgt: Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Die Antragstellerin hat am 5. Oktober 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Betriebsschließung in §§ 32, 28 IfSG sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil die Regelungen keinen finanziellen Ausgleich für den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentums- und Berufsfreiheit der von langfristigen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmer und Geschäftsinhaber enthielten. Unabhängig davon erweise sich das in der Verordnung geregelte Betriebsverbot als unverhältnismäßig. Es sei bereits ungeeignet, die mit dem Betrieb von Clubs einhergehenden Infektionsrisiken zu verringern, da sich das Partygeschehen lediglich hin zu legalen privaten Festen und illegalen Privatpartys verlagere. Das Verbot sei auch nicht erforderlich, da mit der Öffnung von Clubs unter den auch für private Feste geltenden Einschränkungen (Begrenzung der Gästezahl, Hygienekonzept, Rückverfolgbarkeit) ein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Schließlich sei die bereits seit März 2020 unverändert fortgeltende Regelung angesichts der mit ihr verbundenen, sich in ihrer Intensität immer weiter steigernden Eingriffe in die Grundrechte der Betreiber und der fehlenden, bereits normativ verknüpften Entschädigung nicht mehr angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).
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