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Eilantrag eines Gastronomen gegen die von der Stadt Osnabrück verfügte Sperrstunde erfolgreich

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Eilantrag eines Osnabrücker Gaststättenbetreibers gegen die sog. „Sperrstunde“ der Stadt Osnabrück stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung der ebenfalls gestern erhobenen Klage angeordnet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Osnabrück hatte am 21. Oktober 2020 in Ziffer 2 der „25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegserkrankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück“ geregelt, dass Restaurationsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse oder Cafes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Von dieser Sperrzeit ausgenommen sind Liefer- und Abholdienste.

Die Kammer stellt maßgeblich auf die Unverhältnismäßigkeit der verfügten Ziffer 2 ab.

Dieser Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Gründe angefochten werden.

Der Antragsteller hat darüber hinaus heute beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen das Land Niedersachsen einen Normenkontrollantrag gegen die heute in Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung), die eine grundsätzliche Sperrzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr vorsieht, wenn der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, eingereicht.

Gleichzeitig hat der Gastronom beim Verwaltungsgericht Osnabrück gegen das Land Niedersachsen einen Antrag auf vorläufige Feststellung, dass § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dem Betrieb seiner Gaststätte nicht entgegen steht, gestellt. Über diesen wird das Verwaltungsgericht am Montag entscheiden.

Bis zu einer möglicherweise stattgebenden Entscheidung zu einer (vorläufigen) Unwirksamkeit des § 10 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung dürfen weder der Antragsteller noch andere Gaststättenbetreiber/-innen ihre Lokale in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr öffnen.


VG Osnabrück, 23.10.2020 - Az: 3 B 75/20

Quelle: PM des VG Osnabrück

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