Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 396.565 Anfragen

„Freipaak“ bleibt geschlossen: Widerruf der Zulassung bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Eilantrag der Schausteller gegen den Widerruf der Zulassung des Bremer Freipaak abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragstellerin, hinter der mehrere Schaustellerunternehmen stehen, war am 23.09.2020 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt worden, in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 01.11.2020 auf der Bürgerweide in Bremen einen temporären Freizeitpark (Freipaak) mit maximal 6.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern durchzuführen. Die Antragstellerin hatte zuvor ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt.

Nachdem die Anzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher zwischenzeitlich bereits auf 3.000 reduziert worden war, widerrief die zuständige Behörde die Zulassung mit Bescheid vom 06.10.2020. Sie verwies auf drastisch steigende Infektionszahlen. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen diesen Widerruf.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Widerruf rechtmäßig.

Im Beschluss vom 16.10.2020 wiesen die Richter darauf hin,

1. dass die Zulassung unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Widerruflichkeit in Bezug auf eine Änderung des Infektionsgeschehens erteilt worden war und die Antragstellerin nicht auf den Bestand der Zulassung vertrauen konnte. Aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Infektionszahlen im Stadtgebiet Bremen liege ein sachlicher Grund für den Widerruf vor.

2. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Die immense wirtschaftliche Bedeutung des Einzelhandels lasse es zu, dass zunächst von einer flächendeckenden Schließung des Einzelhandels abgesehen und den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen gegenüber Freizeitbedürfnissen ein höheres Gewicht beigemessen werde. In der Gastronomie seien aufgrund der geringeren Anzahl an Gästen Infektionsketten deutlich einfacher nachzuverfolgen als bei der Durchführung einer Freizeitveranstaltung mit 3.000 gleichzeitig anwesenden, über den Tag verteilt u.U. deutlich mehr Besucherinnen und Besuchern.

3. Der Widerruf ist aus Sicht der Kammer auch verhältnismäßig. Zwar wiege der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schausteller schwer. Angesichts der weiter exponentiell steigenden Neuinfektionen sei dieser Eingriff aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben der Stadtbevölkerung und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems jedoch gerechtfertigt. Auch weiterhin lasse sich eine bedeutende Anzahl an (Neu-)Infektionen nicht bestimmten Ausbruchssituationen zuordnen. Eine Nichteinhaltung der Abstandsregeln durch die Besucherinnen und Besucher des „Freipaaks“ könne nicht ausgeschlossen werden.


VG Bremen, 16.10.2020 - Az: 5 V 2211/20

Nachfolgend: OVG Bremen, 22.10.2020 - Az: 1 B 325/20

Quelle: PM des VG Bremen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.565 Beratungsanfragen

Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.

Verifizierter Mandant

War eine tolle und schnelle Abwicklung und hat mir sehr geholfen.

Verifizierter Mandant