Die Antragsteller, die sich in dem Flüchtlingslager Al-Roj Camp im Nordosten Syriens befinden, begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese verpflichtet werden soll, ihnen (konsularischen) Schutz zu gewähren, namentlich ihnen geeignete Reisedokumente auszustellen sowie sie unverzüglich nach Deutschland zurückzuführen.
Die Antragstellerin zu 1. ist eine deutsche Staatsangehörige. Sie wurde am 1... September 1996 in als Tochter türkischer Staatsangehöriger geboren. Nach ihrer Einbürgerung erhielt sie mit Datum vom 11. September 2014 einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Antragstellern zu 2. und 3. handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. um die am . Januar 2016 und . Dezember 2017 in Syrien geborenen Kinder der Antragstellerin zu 1. Vater soll Herr B... sein, der den Angaben der Antragstellerin zu 1. zufolge am 3. Juni 2017 in Syrien verstorben sein soll.Die Antragstellerin zu 1. verließ im Jahr 2014 die Bundesrepublik Deutschland und reiste in das damals unter Kontrolle des „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) stehende Gebiet in Syrien ein. Der IS ist eine international operierende Terrororganisation.Die Antragsteller halten sich in dem Flüchtlingslager Al-Roj im Nordosten Syriens auf. Das für circa 1.700 Personen ausgelegte Camp Al-Roj befindet sich im Bezirk Al-Hasake in der Nähe zur türkischen und zur irakischen Grenze. Es befindet sich ferner in der Nähe der von der Türkei ausgerufenen 10 km-Pufferzone und wird von kurdischen Kräften der Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert.
Die Antragsteller haben am 10. Oktober 2019 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Sie begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen konsularischen Schutz zu gewähren, namentlich ihnen geeignete Rückreisedokumente auszustellen sowie sie unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie aus eigener Erschließung willens sei, Schritte zu ergreifen, um die Voraussetzung für eine unverzügliche Rückführung der Antragsteller zu 2. und 3. nach Deutschland zu ermöglichen, sie jedoch keine Maßnahmen unternehme, um die Antragstellerin zu 1. nach Deutschland zu befördern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. März 2020 zurückgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch darauf hätten, dass die Antragsgegnerin dem Antrag entsprechend tätig werde. Die Antragsgegnerin sei insbesondere nicht aufgrund ihrer unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht verpflichtet, die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Das der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehende weite Ermessen habe sich angesichts der derzeitigen humanitären Lage, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage im Camp Al-Roj nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null auf Herbeiführung der Rückholung der Antragsteller nach Deutschland verdichtet.
Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.
Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die von ihnen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Mit dem Beschwerdevorbringen werden die Gründe des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt und keine hinreichenden Umstände für das voraussichtliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) auf Rückholung der Antragsteller glaubhaft gemacht.
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