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Corona-Pandemie: Schutzmaßnahmen in Notunterkunft für Geflüchtete

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragsteller stammen aus Albanien und sind nach eigenen Angaben am 11. März 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Schreiben vom 22. April 2020 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Aufnahme der Antragsteller als unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a AufenthG. Ferner wies er auf die drohende Obdachlosigkeit der Antragsteller hin und bat um Mitteilung, ob und wie die Wohnsituation geregelt werden könne.

Die Antragsgegnerin wies die Antragsteller daraufhin am 24. April 2020 in die von ihr in der I.straße 00 betriebene Notunterkunft für Geflüchtete ein. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Bürogebäude mit breiten Fluren und Treppenaufgängen. Das Gebäude verfügt über Gemeinschaftssanitäranlagen. Die Einrichtung ist ausschließlich mit Familien sowie (alleinstehenden) Frauen belegt. Aktuell sind dort 246 Personen untergebracht. Insgesamt verfügt die Einrichtung über 595 Plätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin wird die derzeitige Belegung in absehbarer Zeit nicht erhöht, sondern eher gesenkt werden. Jede Familie bewohnt ein eigenes Zimmer. An sanitären Einrichtungen stehen insgesamt 33 Herrenduschen, 33 Damenduschen, 30 Herren-WCs und 28 Pissoirs sowie 30 Damen-WCs zur Verfügung. In den Sanitärräumen sind Seifenspender vorhanden. Diese werden mehrfach täglich kontrolliert und ggf. aufgefüllt. Jede Familie erhält darüber hinaus Seife zur persönlichen Verfügung. Die Reinigung der Sanitärräume erfolgt sieben Mal in 24 Stunden (fünf Mal tagsüber sowie zwei Mal in der Nacht). In den Duschräumen steht warmes Wasser zur Verfügung; in den Handwaschbecken steht kaltes Wasser zur Verfügung. Im gesamten Objekt werden die Türgriffe und Treppengeländer regelmäßig desinfizierend gereinigt.

Die Essensausgabe erfolgt in Gemeinschaftsräumen. Die Antragsgegnerin reagierte auf die besondere Situation der Pandemie u.a. mit folgenden organisatorischen Maßnahmen: Die Tische in den Räumen, an denen die Bewohner ihre Mahlzeiten zu sich nehmen, wurden entsprechend den vorgegebenen Abstandsregeln weit auseinandergestellt; die Anzahl der Tische wurde auf die Hälfte reduziert. Die Essensausgabe erfolgt jeweils morgens, mittags und abends in einem Zeitraum von zwei Stunden. Die Bewohner werden anhand von farbigen Armbändern in fünf Gruppen mit unterschiedlichen Essensausgabezeiten aufgeteilt, um die Situation weitgehend zu entzerren. An jedem Tisch nimmt jeweils nur eine Familie ihr Essen gemeinsam ein. Auf dem Boden wurden Linien zur Beachtung der Abstandsregeln angebracht. Zwei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes werden zur Überwachung der Regeln eingesetzt.

Die Bewohner werden in der Einrichtung auf die Notwendigkeit des „Social Distancings“ hingewiesen. Hierzu verwendet das Personal Informationen in verschiedenen Sprachen sowie einfach verständliche Piktogramme. Hinweise erfolgen auch in persönlichen Gesprächen. Bei der Heimleitung sind für alle Bewohner einfache Masken erhältlich. Im Außenbereich steht eine große Hoffläche als Bewegungs- und Aufenthaltsfläche zur Verfügung.

Am 29. April 2020 bestand bei einer in der Unterkunft untergebrachten Familie der Verdacht einer Covid-19-Erkrankung. Die Familie wurde daraufhin getestet und in das für diese Fälle vorgesehene Objekt im F. Weg verlegt. Der Test fiel positiv aus, woraufhin am 1. Mai 2020 sämtliche Bewohner sowie das Betreuungs- und Sicherheitspersonal auf Covid-19 getestet wurden. Die Ergebnisse waren bis auf ein weiteres Kind aus einer anderen Familie sämtlich negativ. Diese Familie sowie zwei weitere verwandte Familien wurden daraufhin ebenfalls in den F. Weg verlegt. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin ordnete per Allgemeinverfügung die häusliche Quarantäne für sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung I.straße 00 bis zum 13. Mai 2020 an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden sämtliche Bewohner erneut getestet. Abgesehen von einigen noch ausstehenden Testergebnissen waren diese Tests negativ (Stand: 14. Mai 2020). Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin war am 14. Mai 2020 nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt.

Die Antragsteller haben am 5. Mai 2020 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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