Die Regelungen in § 4 Abs. 1 (Beherbergungsverbot zu touristischen Zweck) und in § 5 Abs. 1 Satz 1 (Einreiseverbot) und Abs. 8 (Ausreisepflicht) der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 4 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 der Verordnung der Landesregierung MV zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2020 (GVOBl. S. 230).
Die Antragstellerinnen tragen im Wesentlichen vor, es liege aufgrund der Reisebeschränkungen und der Hotelschließungen ein gravierender Eingriff in ihre verfassungsmäßig geschützten Rechte vor. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 IfSG genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt. Die Betriebsuntersagung stelle sich als präventive Maßnahme dar, so dass die Ermächtigungsgrundlage des § 16 IfSG einschlägig sei, deren Anwendung eine Entschädigungspflicht zur Folge habe. Durch das vorgestellte sog. „Fünf-Phasen-Modell ab 01.05.2020“ würden ihre Rechte nicht gewahrt, denn dessen Ansatz sei in sich unverständlich und nicht nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf Dauercamper und Zweitwohnungsbesitzer. Ein Zeithorizont sei derzeit nicht erkennbar. Je länger ein Grundrechtseingriff dauere, umso mehr sei dieser zu hinterfragen. Es werde auf die in MV derzeit bekannten geringen Infektionszahlen verwiesen. Unter Einhaltung der dargelegten Hygiene-Konzepte der Antragstellerinnen werde eine deutlich risikoarme Urlaubsmöglichkeit geschaffen. Es gehe ihnen darum, den tatsächlichen Schaden der Maßnahmen zu mindern. Die derzeit geltenden angegriffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Die derzeitige Ungewissheit führe dazu, dass Buchungen und wirtschaftliche Absprachen mit interessierten Hotelgästen derzeit nicht geführt werden könnten. Sie seien daher – weiterhin – dem Risiko eines Totalverlustes ausgesetzt.
Die Hilfsantragstellung sei vorgenommen worden, da im Rahmen der Folgenabwägung zu prüfen sei, ob „lindere“ Mittel vorhanden seien als das Pauschalverbot der Urlaubseinreise und des Hotelbetriebs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Die Hilfsanträge sind unzulässig (dazu 2.).
1.
Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung ist vorliegend durch die Antragstellerinnen hinreichend dargelegt. Diese machen geltend, sie würden durch § 4 Satz 1 der Verordnung insbesondere in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Auf dieses Grundrecht können sich auch die Antragstellerinnen als inländische juristische Personen berufen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen ist auch insoweit zu bejahen als sie sich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 der Verordnung wenden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Regelungen nicht unmittelbar in die Rechte der Antragstellerinnen eingreifen. Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen werden von dem Anwendungsbereich der angegriffenen Regelungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 8 der Verordnung zumindest faktisch erfasst, indem ihren potentiellen Kunden die Einreise nach bzw. der Verbleib in Mecklenburg-Vorpommern untersagt wird und damit als Ausfluss der genannten Regelungen der Betrieb ihres Gewerbes praktisch zu einem nicht unwesentlichen Teil unmöglich gemacht wird; daraus ergibt sich auch die erforderliche mögliche rechtliche Zuordnung.
Den Antragstellerinnen fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, denn durch eine vorläufige Außervollzugsetzung der von ihr angegriffenen Bestimmungen der Verordnung verbessert sich ihre Rechtsstellung.
Der Hauptantrag ist unbegründet.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.