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Personaltraining, Pilates- und Yogaunterricht in der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 9 Abs. 1 und § 11 4. BayIfSMV sowie inhaltsgleiche Nachfolgeregelungen dem Betrieb des Studios der Antragstellerin für die Durchführung von Personaltrainings, Pilates- und Yogaunterricht in Kleingruppen bis zu vier Personen zuzüglich Trainer/in in kontaktfreier Durchführung nicht entgegenstehen, sofern die geltenden Vorgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 11 4. BayIfSMV), zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz sowie folgende Maßgaben eingehalten werden:

1. Vom Betreiber zur Verfügung gestellte Sportmittel und Matten sind in einer vom Robert-Koch-Institut im Zusammenhang mit COVID-19 für ausreichend erachteten Form zu reinigen, das vom Teilnehmer mitgebrachte Sportgerät ist von diesem wieder mitzunehmen. Die Nutzung eines Sportgeräts durch mehrere Teilnehmer während des Trainings ist nicht zulässig.

2. Die Kursdauer wird auf 60 Minuten begrenzt. Zwischen dem Ende eines Kurses und dem Beginn des nächsten Kurses muss ein Zeitfenster von mindestens 30 Minuten liegen.

3. Während und zwischen den Kursen ist für eine optimale Frischluftzufuhr durch geöffnete Fenster oder eine Lüftungsanlage mit Filter und geringem Umluftanteil zu sorgen.

4. Das Personal, insbesondere der Trainer, sowie die Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

5. Über die allgemeine Regelung zum Mindestabstand (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 4. BayIfSMV) hinaus ist während des Trainings zwischen allen Beteiligten zu jeder Zeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen einzuhalten.

5. Es dürfen nicht mehrere Kurse gleichzeitig in einem Raum stattfinden. Die Kurse sind in festen, nicht wechselnden Gruppen von maximal vier Teilnehmern (exklusive Kursleiter/-in) abzuhalten. Die Kontaktdaten der Teilnehmer (Name, Telefonnummer und Uhrzeit) sind für die Dauer eines Monats für Dritte uneinsehbar zu speichern.

6. Vor Wiederaufnahme des Betriebs ist ein Schutz- undHyienekonzept, das den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 11 4. BayIfSMV, ergänzenden Regelungen zum örtlichen Infektionsschutz sowie den übrigen Vorgaben dieses Beschlusses Rechnung trägt, auszuarbeiten und auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.


VG München, 28.05.2020 - Az: M 26 E 20.2135

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