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Betrieb von Spielhallen in der Corona-Krise

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag,

1. im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung für den Betrieb von Spielhallen bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen,

2. hilfsweise, den Vollzug von § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Spielhallenbetrieb unter Einhaltung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlagen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gestattet wird,

3. im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 10 Abs. 5 CoronaSchVO in der Fassung vom 8. Mai 2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen, soweit der Betrieb von Spielhallen nur unter hygienischen Auflagen gestattet wird,

hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. bereits unzulässig (1.). Der Antrag zu 3. ist unbegründet (2.).

1. Die Anträge zu 1. und 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW sind unzulässig. Der Normenkontrolleilantrag ist grundsätzlich nur statthaft, soweit er sich auf geltendes Recht bezieht. Etwas anders gilt ausnahmsweise, wenn die Vorschrift noch Rechtswirkungen entfaltet, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte nach der nicht mehr geltenden Norm zu entscheiden sind.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Anträge sind nicht (mehr) statthaft, weil sie sich auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung beziehen, mit dem der Betrieb von Spielhallen untersagt worden und der mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft getreten ist. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Da die Antragstellerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts auf die veränderte materielle Rechtslage weder die Anträge umgestellt noch eine prozessbeendende Erklärung abgegeben hat, sind sie als unzulässig abzulehnen.

2. Der statthafte Antrag zu 3. ist zulässig. Zwar ist die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 zwischenzeitlich am 15. Juni 2020 außer Kraft getreten. Zugunsten der Antragstellerin ist aber davon auszugehen, dass sie sich nunmehr gegen die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift in § 10 Abs. 7 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a) wenden will, die am 15. Juni 2020 in Kraft getreten und durch Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S.422) geändert worden ist.

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