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Eilanträge gegen die sog. „Maskenpflicht“ erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verpflichtung zum Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ in bestimmten Einrichtungen bzw. Situationen im öffentlichen Raum nach Maßgabe der Siebenten Corona-Bekämpfungsverordnung (7. CoBeLVO) ist auch weiterhin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden gewesen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz unter anderem in zwei Beschlüssen vom 18. und 25. Mai 2020. Dabei konnten die jeweiligen Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, durch die „Maskenpflicht“ derart in ihren Grundrechtspositionen verletzt zu sein, dass diese Verpflichtung für sie vorläufig keine Wirkung entfaltet und eine entsprechende gerichtliche Feststellung im Eilverfahren begehrt werden konnte. Das Gericht konnte insbesondere weder eine erhebliche Gesundheitsgefahr oder sonstige wesentliche Beeinträchtigungen durch das Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ noch deren erwiesene Ungeeignetheit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie feststellen.


VG Mainz, 18.05.2020 - Az: 1 L 337/20.MZ und 1 L 349/20.MZ (25.05.2020)

Quelle: PM des VG Mainz

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