Die im Gebiet des Freistaat Sachsen wohnende Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit in dessen § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Aufenthalt in einem Ladengeschäft für die Kunden festgelegt ist.
Sie beantragt die Regelungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 (Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im ÖPNV) sowie § 7 Abs. 3 Nr. 2 (Tragen einer Mund-Nasenbedeckung beim Aufenthalt in einem Geschäft) SächsCoronaSchVO vorläufig aufzuheben, hilfsweise, die o. g. Regelungen zumindest für die Stadt Leipzig vorläufig aufzuheben, höchsthilfsweise, den Freistaat Sachsen zu verpflichten, der Antragstellerin zumindest eine sog. Mund-Nasenbedeckung auf Kosten des Freistaats Sachsen zur Verfügung zu stellen.
Die Antragstellerin ist zwar antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als potentielle Benutzerin öffentlicher Verkehrsmittel und als Kundin eines Ladengeschäfts kann sie nur mitfahren und dort nur einkaufen, wenn sie gegenüber dem Zugbegleitpersonal und gegenüber dem Ladenbetreiber nachweisen kann, dass sie eine Mund-Nasenbedeckung i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO trägt. Damit ist sie wenigstens mittelbar von der Pflicht des Tragens einer Mund- Nasenbedeckung betroffen.
Der Antrag ist allerdings nicht begründet.
Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass das vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 3, § 7 Sächs-CoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweit angeordnete Verbot von Menschenansammlungen und die Schließung von Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte und die damit einhergehenden Nebenbestimmungen bei der ausnahmsweisen Öffnung von Ladengeschäften im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist. §§ 3, 7 SächsCoronaSchVO dürften auch mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
Die angegriffene Verordnung, insbesondere ihre § 3 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, bezweckt mit ihren Regelungen die Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hoch ansteckenden Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Regelungen sind damit nicht willkürlich, sondern von sachlichen Gründen getragen.
Denn u. a. nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus als Schutzmaßnahme empfohlen. Insbesondere dient das Tragen der Bedeckung dazu, Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit in der Bevölkerung zu vermindern.
Die Schutzmaßnahme ist auch verhältnismäßig im weiteren und engeren Sinn. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tragepflicht nur in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Ladengeschäften, nicht aber sonst in der Öffentlichkeit besteht, sind die tatsächlich bestehenden Zweifel an deren medizinischer Eignung und die möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten bei ihrer Beschaffung geringer zu bewerten als die aus epidemiologischer Sicht gleichwohl bestehenden Vorteile. Die Tatsache, dass es bisher nur zu einer geringen Ausbreitung der Krankheit gekommen ist, ist dabei auf die erheblichen Einschränkungen auf Grund des bisher geltenden „lock down“ zurückzuführen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung dient gerade dazu, die bisher geltenden wesentlich schwerwiegenderen Einschränkungen lockern zu können. Als Alternative wäre daher - um die von der Antragstellerin angeführte, im Vergleich zur Gesamtbevölkerung geringe Zahl an Infizierten aufrechterhalten zu können - eine Rückkehr zu den vorangegangenen Maßnahmen erforderlich; dies kann auch die Antragstellerin nicht wollen.
Darüber hinaus ergibt sich aus den „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung“ der Sächsischen Staatsregierung, dass der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung schon dann Rechnung getragen ist, wenn Mund und Nase durch einen einfachen Mundschutz oder beispielsweise durch ein Tuch oder einen Schal abgedeckt werden.
Daher bedarf es keines aufwendigen und ggf. kostenträchtigen medizinisch-epidemiologisch ausreichenden Mundschutzes, der nur in Spezialgeschäften und mit erheblichen Kosten erhältlich wäre.
Daher hat auch der auf die Zurverfügungstellung einer ausreichenden Maske zielende Hilfsantrag keinen Erfolg.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).