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Besuch von Kirchen und Bewegung im Freien

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der im Gebiet des Freistaats Sachsen wohnende Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit ihm das Aufsuchen einer Kirche zum Zweck der privaten stillen Einkehr untersagt wird.

Er beantragt,

1. § 2 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 wird in Bezug auf Abs. 1 und 2 insoweit außer Vollzug gesetzt, als hiernach das Aufsuchen von Kirchen zwecks privater stiller Einkehr kein triftiger Grund das Verlassen der häuslichen Unterkunft ist.

2. Hilfsweise: § 2 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 wird in Bezug auf Abs. 1 und Abs. 2 insoweit außer Vollzug gesetzt, als hiernach in der Zeit zwischen dem 9. April 2020 (Gründonnerstag) und dem 13. April 2020 (Ostermontag) das Aufsuchen von Kirchen zwecks privater stiller Einkehr kein triftiger Grund für das Verlassen der häuslichen Unterkunft ist.

Dem Antragsteller fehlt für die begehrte Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO in Haupt- und Hilfsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Besuch von Kirchen zwecks privater stiller Einkehr ist schon jetzt möglich. Denn wie sich aus der Antwort auf häufig gestellten Fragen (sog. „FAQ“) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den „Allgemeinverfügungen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens - insbesondere zum Verbot von Veranstaltungen vom 20. bzw. 31. März 2020“ ergibt (Frage „Dürfen Kirchen, Synagogen, Moscheen und andere Gebetshäuser geöffnet bleiben?“), ist das Betreten und zeitweilige Verweilen in einem der Glaubensausübung einer öffentlich-rechtlichen anerkannten Religionsgesellschaft gewidmeten Bauwerk zulässig, sofern durch geeignete Abstände zwischen Sitzplätzen ein Mindestabstand der Besucher von zwei Meter gewährleistet ist und ein angeleiteter Gottesdienst oder eine ähnliche Versammlung nicht stattfindet. Hieraus folgt auch aus Sicht des Antragsgegners - wohl unter zutreffender verfassungskonformer Heranziehung von § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO -, dass im Rahmen der Bewegung im Freien der Besuch einer im Umfeld des Wohnbereichs gelegenen Kirche von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO gedeckt und mithin ohne entsprechende Außervollzugsetzung der Verordnung möglich ist. Ein darüber hinausgehendes Rechtschutzbedürfnis an der beantragten Außervollzugsetzung der Verordnung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.


OVG Sachsen, 09.04.2020 - Az: 3 B 119/20

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