Die sich aus § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung ergebende Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten von Geschäften und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu benutzen, stellt nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keinen rechtswidrigen Grundrechtseingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.
Hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme kann sich die Verordnungsgeberin auf die Empfehlung des hierzu nach § 4 IfSG berufenen Robert-Koch-Instituts stützen. Danach ist davon auszugehen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissenstand dazu beitragen kann, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Der teilweise zu beobachtende unsachgemäße Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung vermag die Eignung der Maßnahmen ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die Möglichkeit der Entstehung eines falschen Sicherheitsgefühls.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Nach den derzeitigen Erkenntnissen bestehen an der Geeignetheit einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Erreichung dieses Zieles keine durchgreifenden Bedenken.
An den Maßstab der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme sind bei fortbestehender pandemischer Lage einer potentiell tödlich verlaufenden Viruserkrankung, gegen die weder ein Impfstoff noch suffiziente Medikamente vorhanden sind, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGH München, 05.05.2020 - Az:
20 NE 20.926). Solange eine epidemische Lage wie vorliegend nach wie vor durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen (OVG Bremen, 22.04.2020 - Az:
1 B 111/20, OVG NRW, 30.04.2020 - Az:
13 B 539/20.NE).
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