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Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen derzeit rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Verpflichtung, im öffentlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Corona-Schutzverordnung sieht vor, dass seit dem 27.04.2020 in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen, in Arztpraxen oder während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel, eine textile Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss, die beispielsweise auch aus einer sog. Alltagsmaske, einem Schal oder einem Tuch bestehen kann.

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass diese Regelung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei.

Danach sei beim derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch gegebenenfalls privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste.

Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen geben möge, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinen, stehe dem nicht entgegen.

Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere.

Es sei auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber, zumal vor dem Hintergrund der Lockerungen im Bereich des Einzelhandels, die zwangsläufig zu einem Mehr an persönlichen Kontakten führten, davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe.

Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder hätten jedenfalls seit der Ankündigung zum Erlass der Regelung selbst hergestellt oder im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden können.

Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - Az: 13 B 539/20.NE

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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