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Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen.

Mit Schreiben vom 15. April 2020 beantragt der Antragsteller:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet, den Antragsteller von jeglichen Beschränkungen nach § 4 BayIfSMV zu befreien.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller begehrt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens die Feststellung gegenüber dem Antragsgegner, dass er vorläufig nicht verpflichtet ist, die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen gemäß § 5 Abs. 2 2. BayIfSMV zu beachten.

Nach § 88 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt, ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Vielmehr hat das Gericht das im Klageantrag und das im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Klageziel ist danach nicht allein dem Klageantrag zu entnehmen, sondern dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Klagebegründung. Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist ausweislich seines Vorbringens dahingehend auszulegen, dass er nicht verpflichtet ist, die in § 5 Abs. 2 BayIfSMV enthaltenen Ausgangsbeschränkungen zu beachten. Nur ein derartiges Verständnis kann ihm die beantragte persönliche Freiheit gewähren, da § 4 BayIfSMV bereits außer Kraft getreten ist und daher keinerlei beschränkende Wirkung mehr entfaltet. Dass der Antrag ausdrücklich gegen § 4 BayIfSMV gerichtet ist, ist angesichts der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existenten 2. BayIfSMV unschädlich.

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