Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die anlässlich der Corona-Pandemie per Rechtsverordnung erlassenen Beschränkungen.
Die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 130) trat mit Wirkung vom 21. März 2020 in und mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft (§ 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020, BayMBl. 2020 Nr. 162).
Durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158), geändert durch Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 (GVBl. 2020, S. 194 f.), wurden Veranstaltungs- und Versammlungsverbote, Betriebsuntersagungen, Betretungs- und Besuchsverbote sowie allgemeine Ausgangsbeschränkungen erlassen. Das Verlassen der eigenen Wohnung war nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (§ 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV). Diese Regelungen traten am 31. März 2020 bzw. hinsichtlich der vorläufigen Ausgangsbeschränkungen am 1. April 2020 in Kraft und traten mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Mit Erlass der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (GVBl. 2020 S. 214 ff.) wurden unter anderem ebenfalls Veranstaltungs- und Versammlungsverbote, Betriebsuntersagungen, Betretungs- und Besuchsverbote sowie allgemeine Ausgangsbeschränkungen verordnet. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist unverändert nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (§ 5 Abs. 2 und 3 2. BayIfSMV). Die Verordnung trat am 20. April 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft (§ 10 Satz 1 2. BayIfSMV).
Der Antragsteller beantragte zunächst zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 1. April 2020 die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98, BayMBl. 2020 Nr. 152) und der BayIfSMV in der Fassung vom 31.03.2020 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
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